Norm ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen× ▾ ‹›Gliederung ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen Kundmachung BGBl. Nr. 564/1995 · 22.08.1995▾ KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz BGBl. Nr. 564/1995 22.08.1995 564. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen Stammfassung Kundmachungen neugeändertaufgehobennicht berührt nur Änderungen Art. 1