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Art. 11

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 677/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.1995 BGBl. Nr. 677/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1995,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 677/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11

Überweisung von Einkünften und Besteuerung

Ziffer eins Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zu überweisen. Die Überweisung von Einkünften im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post hat frei in jeder konvertierbaren Währung zu den geltenden Devisenbestimmungen zu erfolgen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.

Ziffer 2 Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.

Ziffer 3 Gewinne aus dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Hauptgeschäftssitz des betroffenen namhaft gemachten Fluglinienunternehmens befindet.

Ziffer 4 Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Hauptgeschäftssitz des betroffenen namhaft gemachten Fluglinienunternehmens befindet.

Ziffer 5 Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012542

Dokumentnummer

NOR12156233

Alte Dokumentnummer

N9199550604J