Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1995Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten in gleichem Maße wie die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Gelegenheit, im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben und, vorbehaltlich der Gesetze, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige kaufmännische und technische Personal einzustellen. Es ist auch berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten zu verkaufen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Dokumentnummer
NOR12156234
Alte Dokumentnummer
N9199550605J