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§ 1 EWR-ArchV

Fassungen
21.10.1995 bis 07.01.2008 — BGBl. Nr. 694/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 121.10.199507.01.2008 BGBl. Nr. 694/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Architektenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.10.1995BGBl. Nr. 694/1995

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008

Abkürzung

EWR-ArchV

Index

95/06 Ziviltechniker

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,).

Text

Dienstleistung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die in einem Mitgliedstaat des EWR zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Architekten berechtigt sind, sind nach Erwerb einer Bestätigung gemäß Absatz 4, zur vorübergehenden projektbezogenen Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen auf dem Fachgebiet der Architektur berechtigt.
  2. Absatz 2,Der Begünstigte hat die Erbringung jener Dienstleistung, die die Durchführung eines Vorhabens in Österreich zur Folge hat, der nach dem Ort der Erbringung der Dienstleistung zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich vorher anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Der Anzeige gemäß Absatz 2, sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweise, daß der Begünstigte die betreffende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat rechtmäßig ausübt und eine Niederlassung besteht;
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Begünstigte ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (im folgenden Richtlinie 85/384/EWG) besitzt;
    3. Ziffer 3
      eine von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung über den Erwerb praktischer Erfahrungen in der Mindestdauer von drei Jahren entsprechend dem Artikel 23, Absatz 2, der Richtlinie 85/384/EWG;
    4. Ziffer 4
      eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit innerhalb der letzten fünf Jahre und eine Strafregisterbescheinigung, die jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen;
    5. Ziffer 5
      ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.
  4. Absatz 4,Die ordnungsgemäße Anzeige ist von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu bestätigen.

Schlagworte

Heimatmitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10012544

Dokumentnummer

NOR12156245

Alte Dokumentnummer

N9199551208J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/694/P1/NOR12156245