Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Architektenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1995Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/06 Ziviltechniker
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,).
Text
§ 5.Paragraph 5,
Weist ein Antragsteller nach, daß er in einem EWR-Mitgliedstaat den Beruf eines selbständigen Architekten bereits drei Jahre lang ausgeübt oder hauptberuflich eine dreijährige praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erworben hat, so ist § 8 Abs. 1 sowie Abs. 2 ZTG nicht anzuwenden. Weist ein Antragsteller nach, daß er in einem EWR-Mitgliedstaat den Beruf eines selbständigen Architekten bereits drei Jahre lang ausgeübt oder hauptberuflich eine dreijährige praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erworben hat, so ist Paragraph 8, Absatz eins, sowie Absatz 2, ZTG nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156249
Alte Dokumentnummer
N9199551212J