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Anl. 1

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 741/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 741/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Macau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1995,

Typ

Vertrag – Macau

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 741/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

A. Das bzw. die von der Regierung von Macau namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, zwischen Macau und Punkten in Österreich planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben; Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

B. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, zwischen Punkten in Österreich und Macau planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben; Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Kein Punkt in Hong Kong, Taiwan und dem Festland von China darf entweder als Zwischenpunkt oder als Punkt darüber hinaus angeflogen werden.

C. Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012557

Dokumentnummer

NOR12156290

alte Dokumentnummer

N9199551561J