Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Macau)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 741/1995Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG
A. Das bzw. die von der Regierung von Macau namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, zwischen Macau und Punkten in Österreich planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben; Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
B. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, zwischen Punkten in Österreich und Macau planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben; Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Kein Punkt in Hong Kong, Taiwan und dem Festland von China darf entweder als Zwischenpunkt oder als Punkt darüber hinaus angeflogen werden.
C. Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12156290
alte Dokumentnummer
N9199551561J