Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Kreuzungen von Radfahranlagen mit anderen Fahrbahnen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Radwege und Geh- und Radwege, die eine für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn kreuzen, sowie Radfahrstreifen, die eine für den übrigen Verkehr bestimmte bevorrangte oder gleichrangige Fahrbahn kreuzen, sind im Kreuzungsbereich durch unterbrochene Linien zu begrenzen, die so anzuordnen sind, daß die volle Breite der entsprechenden Radfahranlage erhalten bleibt (Radfahrerüberfahrt). Diese Linien bestehen aus quadratischen Feldern und ebensolchen Unterbrechungen mit einer Seitenlänge von je 50 cm, wobei die Felder in weißer Farbe auszuführen sind. Im Falle von schrägen Überfahrten können statt der Quadrate auch Parallelogramme aufgebracht werden.
(2)Absatz 2,Wenn neben einer Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert ist, kann jene Linie der Radfahrerüberfahrt, die auf der dem Schutzweg zugewandten Seite verlaufen würde, entfallen.
(3)Absatz 3,Außerhalb des Ortsgebietes dürfen auf Straßenstellen, die mit mehr als 50 km/h befahren werden dürfen, Radfahrerüberfahrtmarkierungen nur angebracht werden, wenn ihre Benützung durch Lichtzeichen geregelt ist. Auf der die entsprechende Radfahranlage kreuzenden Fahrbahn sind außerhalb und, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, auch innerhalb des Ortsgebietes Sperrlinien anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12156346
alte Dokumentnummer
N9199552219J