Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
4. ABSCHNITT
Sonstige Markierungen
Regelung des Einbiegens durch Richtungspfeile
§ 18.Paragraph 18,
Ist nach Verlassen eines Fahrstreifens über eine Kreuzung oder sonstige Verkehrsfläche in einer bestimmten Richtung weiterzufahren, so ist dies durch entsprechende Richtungspfeile anzuordnen. Die durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrstreifen sind in einem den örtlichen Gegebenheiten und den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Bereich durch Sperrlinien zu trennen, sofern sich aus § 9 Abs. 3 nichts anderes ergibt. Ist nach Verlassen eines Fahrstreifens über eine Kreuzung oder sonstige Verkehrsfläche in einer bestimmten Richtung weiterzufahren, so ist dies durch entsprechende Richtungspfeile anzuordnen. Die durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrstreifen sind in einem den örtlichen Gegebenheiten und den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Bereich durch Sperrlinien zu trennen, sofern sich aus Paragraph 9, Absatz 3, nichts anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12156347
alte Dokumentnummer
N9199552220J