Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 277Artikel 277
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 277
Aufgaben der regionalen Zentren
Zu den Aufgaben solcher regionalen Zentren gehören unter anderem
Schulungs- und Ausbildungsprogramme auf allen Ebenen über verschiedene Aspekte der meereswissenschaftlichen und -technologischen Forschung, insbesondere der Meeresbiologie, einschließlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen, der Ozeanographie, der Hydrographie, des Ingenieurwesens, der geologischen Erforschung des Meeresbodens, der Bergbau- und Entsalzungstechnologien;
Untersuchungen über die Bewirtschaftung;
Studienprogramme betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt sowie die Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung;
Veranstaltung regionaler Konferenzen, Seminare und Symposien;
Sammlung und Verarbeitung meereswissenschaftlicher und -technologischer Daten und Informationen;
umgehende Verbreitung der Ergebnisse meereswissenschaftlicher und -technologischer Forschung in leicht zugänglichen Veröffentlichungen;
Verbreitung von Informationen über nationale Leitsätze hinsichtlich der Weitergabe von Meerestechnologie und systematische vergleichende Untersuchungen dieser Leitsätze;
Zusammenstellung und Systematisierung von Informationen über die Vermarktung von Technologie und über Verträge und sonstige Regelungen betreffend Patente;
technische Zusammenarbeit mit anderen Staaten der Region.
Schlagworte
Schulungsprogramm, Bergbautechnologie
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156643
Alte Dokumentnummer
N9199553037J