Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 278Artikel 278
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
ABSCHNITT 4. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN
Artikel 278
Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen
Die in diesem Teil und in Teil XIII genannten zuständigen internationalen Organisationen ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um entweder unmittelbar oder in enger Zusammenarbeit untereinander die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Teil sicherzustellen.Die in diesem Teil und in Teil römisch dreizehn genannten zuständigen internationalen Organisationen ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um entweder unmittelbar oder in enger Zusammenarbeit untereinander die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Teil sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156644
Alte Dokumentnummer
N9199553038J