Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles XISchifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles römisch elf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Beachte
Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.Das Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, seit 16. November 1994 angewendet.
Text
Artikel 1
Durchführung des Teiles XIDurchführung des Teiles römisch elf
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesem Übereinkommen durchzuführen.Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil römisch elf im Einklang mit diesem Übereinkommen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
NOR12156697
Alte Dokumentnummer
N9199553092J