Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles XISchifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles römisch elf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Beachte
Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.Das Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, seit 16. November 1994 angewendet.
Text
Artikel 2
Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und Teil XIVerhältnis zwischen diesem Übereinkommen und Teil römisch elf
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen und Teil XI werden zusammen als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Übereinkommen und Teil XI ist das Übereinkommen maßgebend.Dieses Übereinkommen und Teil römisch elf werden zusammen als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Übereinkommen und Teil römisch elf ist das Übereinkommen maßgebend.
(2)Absatz 2,Die Artikel 309 bis 319 des Seerechtsübereinkommens finden auf dieses Übereinkommen ebenso Anwendung wie auf das Seerechtsübereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
NOR12156698
Alte Dokumentnummer
N9199553093J