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Art. 5

Fassungen
ab 28.07.1996 — BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute28.07.1996 BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles römisch elf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

28.07.1996BGBl. Nr. 885/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Beachte

Das Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, seit 16. November 1994 angewendet.

Text

Artikel 5

Vereinfachtes Verfahren

  1. Absatz eins,Hat ein Staat oder Rechtsträger vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens eine Ratifikationsurkunde, eine Urkunde der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde zu dem Seerechtsübereinkommen hinterlegt und das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c unterzeichnet, so gilt seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, zwölf Monate nach Annahme des Übereinkommens als bekundet, sofern dieser Staat oder Rechtsträger dem Depositar nicht vor diesem Zeitpunkt schriftlich notifiziert, daß er von dem in diesem Artikel dargelegten vereinfachten Verfahren keinen Gebrauch macht.
  2. Absatz 2,Erfolgt eine solche Notifikation, so wird die Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b bekundet.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

10012578

Dokumentnummer

NOR12156701

Alte Dokumentnummer

N9199553096J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/885/A5/NOR12156701