Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles XISchifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles römisch elf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Beachte
Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.Das Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, seit 16. November 1994 angewendet.
Text
Artikel 5
Vereinfachtes Verfahren
(1)Absatz eins,Hat ein Staat oder Rechtsträger vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens eine Ratifikationsurkunde, eine Urkunde der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde zu dem Seerechtsübereinkommen hinterlegt und das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c unterzeichnet, so gilt seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, zwölf Monate nach Annahme des Übereinkommens als bekundet, sofern dieser Staat oder Rechtsträger dem Depositar nicht vor diesem Zeitpunkt schriftlich notifiziert, daß er von dem in diesem Artikel dargelegten vereinfachten Verfahren keinen Gebrauch macht.
(2)Absatz 2,Erfolgt eine solche Notifikation, so wird die Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b bekundet.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
NOR12156701
Alte Dokumentnummer
N9199553096J