Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 28.07.1996 — BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute28.07.1996 BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles römisch elf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.07.1996BGBl. Nr. 885/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Beachte

Das Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, seit 16. November 1994 angewendet.

Text

Artikel 6

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem 40 Staaten in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5 ihre Zustimmung bekundet haben, gebunden zu sein; allerdings müssen sich darunter mindestens sieben der unter Nummer 1 Buchstabe a der Resolution römisch zwei der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen (im folgenden als „Resolution II“ bezeichnet) genannten Staaten befinden, von denen mindestens fünf entwickelte Staaten sein müssen. Sind diese Voraussetzungen vor dem 16. November 1994 erfüllt, so tritt das Übereinkommen am 16. November 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2,Für jeden Staat oder Rechtsträger, der seine Zustimmung bekundet, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nachdem die in Absatz 1 dargelegten Erfordernisse erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er seine Zustimmung bekundet hat, gebunden zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

10012578

Dokumentnummer

NOR12156702

Alte Dokumentnummer

N9199553097J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/885/A6/NOR12156702