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Art. 7

Fassungen
ab 28.07.1996 — BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute28.07.1996 BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles römisch elf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

28.07.1996BGBl. Nr. 885/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 7

Vorläufige Anwendung

  1. Absatz eins,Ist dieses Übereinkommen am 16. November 1994 nicht in Kraft getreten, so wird es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet
    1. Litera a
      von den Staaten, die in der Generalversammlung der Vereinten Nationen seiner Annahme zugestimmt haben; davon ausgenommen ist jeder Staat, der vor dem 16. November 1994 dem Depositar schriftlich notifiziert, daß er das Übereinkommen nicht derart anwenden wird oder daß er einer solchen Anwendung nur nach einer späteren Unterzeichnung oder schriftlichen Notifikation zustimmen wird;
    2. Litera b
      von den Staaten und Rechtsträgern, die das Übereinkommen unterzeichnen; davon ausgenommen ist jeder Staat, der dem Depositar bei der Unterzeichnung schriftlich notifiziert, daß er das Übereinkommen nicht derart anwenden wird;
    3. Litera c
      von den Staaten und Rechtsträgern, die seiner vorläufigen Anwendung durch schriftliche Notifikation an den Depositar zustimmen;
    4. Litera d
      von den Staaten, die dem Übereinkommen beitreten.
  2. Absatz 2,Alle diese Staaten und Rechtsträger wenden dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen oder internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften mit Wirkung vom 16. November 1994 oder - falls dieser Zeitpunkt später liegt - vom Tag der Unterzeichnung, der Notifikation der Zustimmung oder des Beitritts vorläufig an.
  3. Absatz 3,Die vorläufige Anwendung endet mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens. In jedem Fall endet die vorläufige Anwendung am 16. November 1998, sofern bis zu diesem Zeitpunkt das Erfordernis in Artikel 6 Absatz 1 nicht erfüllt ist, fdaß die Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, von mindestens sieben der unter Nummer 1 Buchstabe a der Resolution römisch zwei genannten Staaten (von denen mindestes fünf entwickelte Staaten sein müssen) bekundet sein muß.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

10012578

Dokumentnummer

NOR12156703

Alte Dokumentnummer

N9199553098J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/885/A7/NOR12156703