Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 76 Radlpaß Straße im Bereich der Gemeinden Aibl und Großradl
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 741/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 76 Radlpaß Straße von km 47,30 bis km 48,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 31. August 1993, BGBl. Nr. 637, bestimmten - Abschnitt „Radl“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 76 Radlpaß Straße von km 47,30 bis km 48,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 31. August 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 637, bestimmten - Abschnitt „Radl“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
NOR12156751
Alte Dokumentnummer
N9199644088L