Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
07.02.1996 bis 07.02.2001 — BGBl. Nr. 108/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.02.199607.02.2001 BGBl. Nr. 108/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9 Ziff. 8

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.02.1996BGBl. Nr. 108/1996

Außerkrafttretensdatum

07.02.2001

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2904 (4) ADR dürfen Gegenstände der Klasse 9 Ziff. 8 c), in folgende Verpackungen, die nach Verpackungsgruppe römisch drei geprüft sind, verpackt werden:
    Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel
    Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel
    Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel
    Fässer aus Sperrholz
    Fässer aus Faserwerkstoff
    Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel
    Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel
    Kisten aus Naturholz
    Kisten aus Sperrholz
    Kisten aus Holzfaserwerkstoff
    Kisten aus Pappe
    Kisten aus Kunststoff
    Kisten aus Stahl oder Aluminium
  2. Ziffer 2
    Gegenstände der Klasse 9 Ziff. 8 c) dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in geeigneten Handhabungseinrichtungen in Fahrzeugen oder in Großcontainern befördert werden.
  3. Ziffer 3
    Alle übrigen Vorschriften des ADR über die Beförderung von Gegenständen der Klasse 9 Ziff. 8 c) sind einzuhalten.
  4. Ziffer 4
    Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:
    „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.''
  5. Ziffer 5
    Diese Vereinbarung gilt längstens fünf Jahre ab dem Datum ihres Inkrafttretens, oder, wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

London, 19. Dezember 1995
Wien, am 7. Februar 1996

Gesetzesnummer

10012609

Dokumentnummer

NOR12156793

Alte Dokumentnummer

N9199653799J