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Art. 20 § 12 BStFG 1996

Fassungen
15.07.1999 bis 29.12.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 § 1215.07.199929.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
Art. 20 § 1212.09.199714.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 113/1997
Art. 20 § 1201.01.199711.09.1997 § → § BGBl. I Nr. 113/1997
Art. 20 § 1230.11.199631.12.1996 BGBl. Nr. 656/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

BStFG 1996

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Strafbestimmungen für die fahrleistungsabhängige Maut

Paragraph 12, (1) Kraftfahrzeuglenker, die an gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Mautstellen die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Kraftfahrzeuglenker, die Vorschriften gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz übertreten, und Kraftfahrzeuglenker von gemäß Paragraph 3, Absatz 2, von der Mautpflicht ausgenommenen Fahrzeugen, die das Fahrverbot gemäß Paragraph 6, Absatz 2, übertreten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. Die Strafbestimmung für die Übertretung des Fahrverbotes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gilt nicht für Lenker von Einsatzfahrzeugen (Paragraph 2, Ziffer 25, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159).
  2. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet.
  3. Absatz 4,Die Tat wird straflos, wenn der Täter, wenngleich auf Aufforderung bei Betretung oder - soweit die Tat durch automatische Überwachung festgestellt wurde - innerhalb von 24 Stunden nach der Tat eine in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt, die für jede Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, den Betrag von 3 000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf. Dem Täter ist sofort eine Bescheinigung über die Bezahlung der Ersatzmaut auszustellen.
  4. Absatz 5,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen des Paragraph 37, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit 30 000 S nicht übersteigen darf;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen des Paragraph 37 a, Absatz eins und 2 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die keine Zahlung gemäß Absatz 4, leisten, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 27 000 S auch dann festgesetzt und eingehoben werden kann, wenn der Täter von einem Mautaufsichtsorgan oder - soweit die Tat durch automatische Überwachung festgestellt wurde - innerhalb von 24 Stunden nach der Tat betreten wurde;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß durch Strafverfügung Geldstrafen bis zu 9 000 S festgesetzt werden dürfen;
    4. Ziffer 4
      die Bestimmungen der Paragraphen 47, Absatz 2 und 49 a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9 000 S vorsehen darf.
  5. Absatz 6,Wird der gemäß Absatz 5, Ziffer 2, festgesetzte Betrag nicht oder nicht zur Gänze geleistet, sind die Organe gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ermächtigt, die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug, mit dem die Tat begangen wurde, für bis zu 24 Stunden zu unterbinden. Hiebei ist insbesondere auf drohende Gefahren für Leben oder Gesundheit von Tieren Bedacht zu nehmen, für deren Transport die Bestimmungen des Tiertransportgesetzes - Straße, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,, gelten.
  6. Absatz 7,Die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 50 VStG sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, nicht anwendbar. Die Bestimmung des Paragraph 21, VStG ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 2, nicht anwendbar. 80 vH der eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.

Gesetzesnummer

10012621

Dokumentnummer

NOR12159340

Alte Dokumentnummer

N9199913597O