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Art. 1

Fassungen
25.04.1996 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 233/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.04.199631.12.1996 BGBl. Nr. 233/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Bauweise des zylindrischen Teils des Tanks

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1996,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.04.1996BGBl. Nr. 233/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 127 (2) und 212 127 (2) des ADR muß die Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel mindestens dem größten Wert entsprechen, der sich aus den folgenden Formeln ergibt:

                            Pep x D mm

                    e = ---------------------

                         2 x Sigma x Lambda

                            Pep x D mm

                    e = ---------------------

                             2 x Sigma

wobei Pep    = Prüfdruck in MPa;

      Pcal   = Berechnungsdruck in MPa, festgelegt in

               Rn. 211 123/212 123;

      D      = innerer Durchmesser des Tanks in mm;

      Sigma  = zulässige Spannung in N/mm, festgelegt in

               Rn. 211 125 (1)/212 125 (1);

      Lambda = Koeffizient weniger als 1, der Schwächungen durch

               Schweißnähte Rechnung trägt;

bedeutet; in keinem Fall darf die Wanddicke weniger betragen als die in den Rn. 211 127 (3) und (4)/212 127 (3) und (4) festgelegten Werte.

  1. Absatz 2,Zusätzlich zu der vorstehenden Angabe ist durch die von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle in der Zulassungsbescheinigung gemäß Rn. 211 140/212 140 folgendes einzutragen:

„Bauweise genehmigt gemäß Rn. 10 602 ADR laut multilateraler ADR-Sondervereinbarung zur Vorwegnahme der neuen Bestimmungen der Rn. 211 127 (2)/212 127 (2), die mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten.''

  1. Absatz 3,Eine Kopie dieser Vereinbarung darf der Zulassungsbescheinigung beigefügt werden.
  2. Absatz 4,Diese Vereinbarung findet Anwendung auf festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die im Vereinigten Königreich und in den anderen ADR-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, hergestellt werden und für internationale Gefahrgutbeförderungen auf der Straße verwendet werden. Sie bleibt in Kraft bis 31. Dezember 1996 oder wenn eine entsprechende Änderung der Rn. 211 127/212 127 zu einem anderen Datum in Kraft tritt.

Paris, am 17. Jänner 1996

Wien, am 25. April 1996

Anmerkung

Formeln direkt nicht darstellbar

Gesetzesnummer

10012631

Dokumentnummer

NOR12156898

Alte Dokumentnummer

N9199655561J