Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
02.05.1996 bis 01.05.2001 — BGBl. Nr. 246/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 102.05.199601.05.2001 BGBl. Nr. 246/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Mischungen aus Pikrinsäure und Glycol (Trinitrophenol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.05.1996BGBl. Nr. 246/1996

Außerkrafttretensdatum

01.05.2001

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2401, Ziff. 21 a) , Bem. 1 unter Gruppe C der Anlage A des ADR dürfen Mischungen aus Pikrinsäure mit mindestens 63% Glycol als Stoff der Klasse 4.1, Ziff. 21 a) (Trinitrophenol) unter folgenden Bedingungen befördert werden:
  2. Absatz 2,Die Mischungen müssen in Flaschen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von 5,5 kg pro Flasche in einer Kiste aus Sperrholz mit nicht mehr als 2 Flaschen pro Versandstück verpackt sein.
  3. Absatz 3,Die Verpackungen müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung der Gehalt an Wasser oder Phlegmatisierungsmittel, das dem Stoff zur Inertisierung zugegeben ist, nicht abnehmen kann.
  4. Absatz 4,Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 ADR entsprechen.
  5. Absatz 5,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.“
  1. Absatz 6,Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Ländern, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens 5 Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Den Haag, am 20. März 1996
Wien, am 2. Mai 1996

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10012633

Dokumentnummer

NOR12156904

Alte Dokumentnummer

N9199655595J