Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Fertigung, Personal, Verfahren
§ 11. (1) Der Hersteller hat entsprechend qualifiziertes PersonalParagraph 11, (1) Der Hersteller hat entsprechend qualifiziertes Personal
zur Überwachung des gesamten Fertigungsprozesses,
zur Ausführung von Werkstoffverbindung,
zur Durchführung erforderlicher Prüfungen
einzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Bewertung von Arbeitsverfahren und Personal ist von Erstprüfstellen oder von hiefür akkreditierten Stellen vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Bei Versandbehältern müssen die zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen von zugelassenem und qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung durchgeführt werden. Die Überprüfung der Qualifikation des Personals ist von einer Erstprüfstelle oder einer entsprechend akkreditierten Stelle durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12156962
Alte Dokumentnummer
N9199656582J