Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Ausrüstung
§ 12. (1) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter, dem ADR/RID unterliegender Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1), gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID fürParagraph 12, (1) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter, dem ADR/RID unterliegender Versandbehälter (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,), gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID für
Flaschen die Bestimmungen der Anlagen A.4.8 und A.4.9;
Flaschenbündel die Bestimmungen der Anlage A.5;
Tanks die Bestimmungen der Anlage A.1 Z 5, wenn sie mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind.Tanks die Bestimmungen der Anlage A.1 Ziffer 5,, wenn sie mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind.
(2)Absatz 2,Für die Ausrüstung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:
Für Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas die Bestimmungen der Anlage A.6 Z 3. 2. Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7Für Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas die Bestimmungen der Anlage A.6 Ziffer 3, 2. Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7
Teil 2. 3. Für Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.
Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.
Für Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher die Bestimmungen der Anlage A.9.
(3)Absatz 3,Für die Ausführung und Prüfung der Ausrüstung gelten folgende grundlegende Anforderungen:
Die Ausrüstung muß ein sicheres Befüllen und Entleeren des Versandbehälters sicherstellen.
Sofern die Konstruktion des Versandbehälters Wartung, Prüfung und Montage nicht mit ausreichender Sicherheit ermöglicht, sind entsprechende zusätzliche Einrichtungen vorzusehen.
Gegebenenfalls sind angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder sonstige chemische Einflüsse zu treffen, wobei die vorgesehene Verwendung und Wartung zu berücksichtigen sind.
In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die zulässigen Betriebsgrenzen überschritten werden können, ist der Versandbehälter mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszustatten.
In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die Ausrüstung durch äußere Einwirkung beschädigt werden kann, ist durch konstruktive Maßnahmen ein Schutz der Ausrüstung vorzusehen.
Die Prüfung der Ausrüstung umfaßt deren Eignung, zuverlässige Funktion, Dichtheit, ausreichende Bemessung und Kennzeichnung.
Dokumentnummer
NOR12157848
Alte Dokumentnummer
N9199748612L