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§ 12 VBV 1996

Fassungen
10.09.1997 bis 28.05.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1210.09.199728.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
§ 1231.07.199609.09.1997 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

10.09.1997

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Ausrüstung

Paragraph 12, (1) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter, dem ADR/RID unterliegender Versandbehälter (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,), gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID für

  1. Ziffer eins
    Flaschen die Bestimmungen der Anlagen A.4.8 und A.4.9;
  2. Ziffer 2
    Flaschenbündel die Bestimmungen der Anlage A.5;
  3. Ziffer 3
    Tanks die Bestimmungen der Anlage A.1 Ziffer 5,, wenn sie mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind.
  1. Absatz 2,Für die Ausrüstung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Für Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas die Bestimmungen der Anlage A.6 Ziffer 3, 2. Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7
      Teil 2. 3. Für Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.
    2. Ziffer 4
      Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.
    3. Ziffer 5
      Für Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher die Bestimmungen der Anlage A.9.
  2. Absatz 3,Für die Ausführung und Prüfung der Ausrüstung gelten folgende grundlegende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Die Ausrüstung muß ein sicheres Befüllen und Entleeren des Versandbehälters sicherstellen.
    2. Ziffer 2
      Sofern die Konstruktion des Versandbehälters Wartung, Prüfung und Montage nicht mit ausreichender Sicherheit ermöglicht, sind entsprechende zusätzliche Einrichtungen vorzusehen.
    3. Ziffer 3
      Gegebenenfalls sind angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder sonstige chemische Einflüsse zu treffen, wobei die vorgesehene Verwendung und Wartung zu berücksichtigen sind.
    4. Ziffer 4
      In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die zulässigen Betriebsgrenzen überschritten werden können, ist der Versandbehälter mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszustatten.
    5. Ziffer 5
      In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die Ausrüstung durch äußere Einwirkung beschädigt werden kann, ist durch konstruktive Maßnahmen ein Schutz der Ausrüstung vorzusehen.
    6. Ziffer 6
      Die Prüfung der Ausrüstung umfaßt deren Eignung, zuverlässige Funktion, Dichtheit, ausreichende Bemessung und Kennzeichnung.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12157848

Alte Dokumentnummer

N9199748612L