Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Technische Regeln
§ 13. (1) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte, dem ADR/RID unterliegende Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1) bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt:Paragraph 13, (1) Die Paragraphen 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte, dem ADR/RID unterliegende Versandbehälter (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt:
Flaschen in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen der Anlagen A.4.1 bis A.4.5 und A.4.9 bis A.4.10;
Flaschenbündel in Übereinstimmung mit der Anlage A.5;
Tanks und Gefäße in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen des ADR/RID, ergänzt mit der Anlage A.7 Teil 1.
(2)Absatz 2,Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte Versandbehälter bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt:Die Paragraphen 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte Versandbehälter bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt:
Kraftgastanks in Übereinstimmung mit der Anlage A.6;
Einwegflaschen in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.6;
Flaschen für Versuchszwecke in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.7;
Silotransportbehälter in Übereinstimmung mit der Anlage A.7 Teil 2;
Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher in Übereinstimmung mit der Anlage A.9.
(3)Absatz 3,Der § 12 Abs. 3 gilt bei Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Bestimmungen der Anlage A.1 als erfüllt.Der Paragraph 12, Absatz 3, gilt bei Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Bestimmungen der Anlage A.1 als erfüllt.
Dokumentnummer
NOR12156964
Alte Dokumentnummer
N9199656584J