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§ 18 VBV 1996

Fassungen
24.03.2000 bis 28.05.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1824.03.200028.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
§ 1810.09.199723.03.2000 § → § BGBl. II Nr. 255/1997
§ 1831.07.199609.09.1997 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

24.03.2000

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und

Fristen

Paragraph 18, (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen sind für Versandbehälter gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Die Bestimmungen des ADR/RID betreffend die wiederkehrenden Prüfungen gelten mit den in den Paragraphen 18 und 19 angeführten Maßgaben und Ergänzungen.

  1. Absatz 2,An Gefäßen, Flaschen und Flaschenbündeln für verdichtete oder verflüssigte Gase der Gruppen
    1. Ziffer eins
      giftig ätzend,
    2. Ziffer 2
      giftig, brennbar (entzündbar) ätzend und
    3. Ziffer 3
      giftig, oxidierend ätzend
    sind die wiederkehrenden Untersuchungen spätestens alle drei Jahre durchzuführen.
  2. Absatz 3,An Gefäßen, Flaschen und Flaschenbündeln für verdichtete oder verflüssigte Gase der Gruppen
    1. Ziffer eins
      giftig,
    2. Ziffer 2
      giftig, brennbar (entzündbar) und
    3. Ziffer 3
      giftig, oxidierend
    sowie an Gefäßen für unter Druck gelöste Gase sind die wiederkehrenden Untersuchungen spätestens alle fünf Jahre durchzuführen.
  3. Absatz 4,An Gefäßen, Flaschen und Flaschenbündeln für verdichtete oder verflüssigte oder tiefgekühlt verflüssigte Gase der Gruppen
    1. Ziffer eins
      erstickend, sowie Luft und andere Gemische für Atmungszwecke,
    2. Ziffer 2
      oxidierend und
    3. Ziffer 3
      brennbar (entzündbar)
    sind die wiederkehrenden Untersuchungen spätestens alle zehn Jahre durchzuführen.
  4. Absatz 5,Die Fristen für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen für Kraftgastanks beträgt 10 Jahre. Die wiederkehrende Untersuchung umfaßt eine Druckprüfung, die Feststellung des äußeren und inneren Zustandes sowie eine Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung.
  5. Absatz 6,Abweichend von der im Absatz 2 angeführten Frist sind die wiederkehrenden Untersuchungen an
    1. Ziffer eins
      Flaschen und Flaschenbündeln für verdichtetes Fluor und
    2. Ziffer 2
      Gefäßen, Flaschen und Flaschenbündeln für wasserfreies Ammoniak oder Chlor
  6. Absatz 7,Abweichend von der im Absatz 3, angeführten Frist darf für Flaschen und Flaschenbündel, für unter Druck gelöstes Acetylen mit einer monolitischen (festen) porösen Füllmasse, die Frist zwischen den wiederkehrenden Untersuchungen auf zehn Jahre ausgedehnt werden.
  7. Absatz 8,Abweichend von den in den Absätzen 2 bis 6 angeführten Fristen sind für Gefäße, Flaschen und Flaschenbündel aus Verbundwerkstoffen die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von einer Erstprüfstelle festzulegen.
  8. Absatz 9,Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2.
  9. Absatz 10,Für Flaschen gelten folgende ergänzende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle muß gegeben sein.
    2. Ziffer 2
      Vor der Flaschenprüfung sind der Prüfstelle Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben:
      1. Litera a
        Gas,
      2. Litera b
        Erzeugungsnummer,
      3. Litera c
        Baujahr,
      4. Litera d
        Monat und Jahr der letzten Druckprüfung,
      5. Litera e
        Kennzeichen der porösen Masse bei Acetylenflaschen,
      6. Litera f
        Leermasse „soll” (eingeprägte Leermasse), ausgenommen bei Acetylenflaschen,
      7. Litera g
        Leermasse „ist” (gewogene), ausgenommen bei Acetylenflaschen.
    3. Ziffer 3
      Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, welche nicht ausreichend gegen äußere und innere Korrosion geschützt sind (Kennzeichnung „TG”), sind ergänzend zu den Bestimmungen des Absatz 4, wiederkehrenden Untersuchungen in Form von äußeren und inneren Besichtigungen im vierten und siebten Jahr des zehnjährigen Prüfungsintervalles zu unterziehen.
    4. Ziffer 4
      Vor jeder Änderung der Gaseart, die eine Änderung des Prüfintervalls zur Folge hat, muß eine wiederkehrende Untersuchung erfolgen.
  10. Absatz 11,Bei Gefäßen nach Rn. 2207/207 (1) ADR/RID mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tanks mit Vakuumisolierung darf die Druckprüfung und innere Besichtigung durch eine Dichtheitsprüfung ersetzt werden. Diese Dichtheitsprüfung an Versandbehältern für Gase der Ziffern 3 bis 6 und 9 ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase der Ziffern 7 und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder mit Hilfe einer Vakuummessung oder, sofern diese nicht möglich ist oder eine Vakuumisolierung nicht vorliegt, mittels Manometers mit hinreichender Anzeigegenauigkeit. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometers darf der Druck während eines Zeitraumes von einer Stunde nicht absinken; dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung brauchen Wärmeschutzeinrichtungen nicht entfernt zu werden.
  11. Absatz 12,Für die wiederkehrenden Untersuchungen der in den Absatz eins bis 11 angeführten Versandbehälter gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Für die Durchführung der Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen sind der Prüfstelle geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubringen. Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter gereinigt bereitzustellen.
    2. Ziffer 2
      Auf Grund der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar zu machen. Sofern eine Versandbehälterbescheinigung besteht, ist ein entsprechender Vermerk einzutragen.
    3. Ziffer 3
      Bei Versandbehältern, die nachweislich nicht in Betrieb waren, werden die Fristen für die wiederkehrenden Untersuchungen vom Datum der abschließenden Besichtigung an gerechnet. Die abschließende Besichtigung besteht aus einer stichprobenweisen äußeren und inneren Besichtigung. Falls es der Zustand verlangt, ist eine innere Besichtigung und Druckprüfung an jedem dieser Versandbehälter vorzunehmen.
  12. Absatz 13,Die Durchführung nachfolgender wiederkehrender Untersuchungen durch die einmal für eine wiederkehrende Untersuchung oder erste Betriebsprüfung gewählte Kesselprüfstelle darf entfallen, sofern die nachfolgenden wiederkehrenden Untersuchungen durch andere Kesselprüfstellen durchgeführt werden. Diesfalls hat das Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Kesselgesetz keine Anwendung zu finden. Der Auftrag zur Durchführung einer bestimmten wiederkehrenden Untersuchung ist vom Betreiber jeweils nur an eine Kesselprüfstelle zu vergeben.
  13. Absatz 14,Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen hat in der Regel vor Ablauf der jeweils zutreffenden Fristen zu erfolgen. Die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Versandbehälter, ausgenommen Tanks, dürfen auch nach Ablauf der für die wiederkehrenden Untersuchungen festgelegten Frist befördert werden, um sie der Untersuchung zuzuführen. Bei Kraftgastanks, Flaschenbündel und Flaschen, ausgenommen solche mit der Kennzeichnung TG oder nach Anlage A.2 Ziffer 2, mit Aufkleber gemäß Ziffer 2 Punkt 2 Punkt 3,, darf mit der wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet werden.

Anmerkung

Zu Novelle BGBl. II Nr. 92/2000: Die Einarbeitung erfolgte in der
grammatikalisch richtigen Form.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR40005526