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§ 19 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1931.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung

Paragraph 19, (1) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden als der Druckprüfung eine zumindest gleichwertige Aussage über die Integrität und Dichtheit der Wandungen des Druckbehälters erzielt werden, dürfen diese Methoden oder ihre Kombinationen anstelle der Druckprüfung angewandt werden.

  1. Absatz 2,Die Gasdruckprüfung darf als Ersatz der Flüssigkeitsdruckprüfung im Sinne des Absatz eins, angewandt werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie die Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Falle unter Anwendung der Bestimmungen des Kesselgesetzes Paragraph 15, Absatz 4, im Zusammenhalt mit Paragraph 12, Absatz 3, durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      eine innere Prüfung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen, ohne Beanstandung unmittelbar vorausgegangen ist,
    2. Ziffer 2
      besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind, zB Prüfung des Behälters unter Wasser, Aufstellen von Schutzwänden oder Absperren des Raumes, in dem die Prüfung stattfindet, oder der Umgebung des zu prüfenden Behälters für Personen, die nicht an der Prüfung beteiligt sind.
    Die Gasdruckprüfung darf mit Luft oder inerten Gasen, darf aber nicht mit Sauerstoff, explosionsfähigen oder heißen Gasen, anderen Dämpfen oder deren Gemischen vorgenommen werden.
  2. Absatz 3,Die Druckprüfungen als Flüssigkeitsdruckprüfungen an Flaschen können auch von Sachkundigen des Füllbetriebes, des Herstellerwerkes oder Betrieben, die sich auf solche Druckprüfungen spezialisiert haben, in der Folge als prüfende Stelle bezeichnet, durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Kesselprüfstelle delegiert die Druckprüfung an die prüfende Stelle und bewertet deren Ergebnis;
    2. Ziffer 2
      die prüfende Stelle unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation, Personalqualifikation und Personalschulung umfassen;
    3. Ziffer 3
      das Prüfverfahren wird zwischen der prüfenden Stelle einerseits und der Kesselprüfstelle andererseits vereinbart und bestätigt;
    4. Ziffer 4
      die prüfende Stelle verfügt über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Druckprüfung. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muß kontrolliert erfolgen;
    5. Ziffer 5
      die Kesselprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung der Geräte und der ordnungsgemäßen Durchführung der Druckprüfungen zu überzeugen.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156970

Alte Dokumentnummer

N9199656590J