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§ 20 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2031.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Periodische Kontrollen

Paragraph 20, (1) An nachstehend angeführten Versandbehältern ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen nicht erforderlich:

  1. Ziffer eins
    Flaschen für Gase der Ziffern 1a, 2a, 3a, 3b, 4a und 4b, deren Rauminhalt 2,5 l und deren Prüfdruck 30 bar nicht überschreiten,
  2. Ziffer 2
    Flaschen für Versuchszwecke,
  3. Ziffer 3
    drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase,
  4. Ziffer 4
    Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher sowie Treibgasflaschen für Handfeuerlöscher,
  5. Ziffer 5
    Silotransportbehälter mit einem Fülldruck oder Entleerungsdruck von höchstens 1 bar,
  6. Ziffer 6
    Flaschen und Gefäße für kohlensäurehältige Getränke,
  7. Ziffer 7
    Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke.
  1. Absatz 2,An den in Absatz eins, angeführten Versandbehältern sind auf Veranlassung des Betreibers von sachkundigen Personen periodische Kontrollen, die eine Beurteilung der Betriebssicherheit der Versandbehälter erlauben, durchzuführen.
  2. Absatz 3,Die periodischen Kontrollen haben Untersuchungen zu umfassen, welche zutreffende Betriebsbedingungen und Schädigungsmechanismen berücksichtigen. Gegebenenfalls sind in diese Untersuchungen
    1. Ziffer eins
      Korrosion,
    2. Ziffer 2
      mechanische Beschädigung,
    3. Ziffer 3
      Rißbildung,
    4. Ziffer 4
      Undichtheiten,
    5. Ziffer 5
      Funktionstüchtigkeit der Ausrüstung,
    6. Ziffer 6
      Kennzeichnung,
    7. Ziffer 7
      Aufstellungsbedingungen,
    einzuschließen.
  3. Absatz 4,Art, Umfang und Häufigkeit der periodischen Kontrollen werden unter Berücksichtigung der Bedienungsanweisung des Versandbehälterherstellers und der Bestimmungen der Absatz 3 und 5 vom Betreiber auf Grund seiner Erfahrungen mit der angewandten Betriebsweise festgelegt.
  4. Absatz 5,Handfeuerlöscher, die in Räumlichkeiten mit nicht korrosiv wirkender Atmosphäre bereitgehalten werden, sind in der Regel alle zwei Jahre einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Hievon abweichende Umgebungsbedingungen sind zu bewerten und gegebenenfalls durch eine Verkürzung der Kontrollfrist zu berücksichtigen. Kann auf Grund von Erfahrungen oder Versuchen festgestellt werden, daß für bestimmte Handfeuerlöschertypen die Betriebssicherheit über längere Zeiträume als zwei Jahre erhalten bleibt, darf die Kontrollfrist entsprechend verlängert werden.
  5. Absatz 6,Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren.
  6. Absatz 7,Vom Betreiber sind Dokumente, welche für das Inverkehrbringen und über die periodischen Kontrollen ausgestellt wurden, zur Einsichtnahme durch zuständige Behörden bereitzuhalten.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156971

Alte Dokumentnummer

N9199656591J