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§ 21 VBV 1996

Fassungen
24.03.2000 bis 28.05.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2124.03.200028.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
§ 2131.07.199623.03.2000 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

24.03.2000

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Prüfstellen

Paragraph 21, (1) Als behördlich befugte Sachverständige im Sinne des ADR/RID gelten unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 22, Erst- und Kesselprüfstellen jeweils in ihrem Befugnisumfang.

  1. Absatz 2,Zur Durchführung von EWG-Bauartzulassungen und EWG-Prüfungen entsprechend der Richtlinie 76/767/EWG *1), in der Fassung der Richtlinien 88/665/EWG *2), 84/525/EWG *3), 84/526/EWG *4) und 84/527/EWG *5), sind ausschließlich Prüfstellen befugt, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder von einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 13 der EG-Richtlinie 76/767/EWG benannt worden sind.
  2. Absatz 3,Prüfungen an Versandbehältern bis zu deren Inverkehrbringen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 22, von Erstprüfstellen oder von Versandbehälterherstellern in dem ihnen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Kesselgesetz übertragenen Umfang durchgeführt werden.
  3. Absatz 4,Wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen an Versandbehältern dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 22, von Kesselprüfstellen oder von Werksprüfstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Kesselgesetz entsprechend ihrer Befugnis durchgeführt werden.
  4. Absatz 5,Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen gemäß Paragraphen 16, 18 und 19 an Silotransportbehältern, die der Beförderung von gefährlichen Gütern, ausgenommen
    1. Ziffer eins
      der Klasse 2,
    2. Ziffer 2
      Cyanwasserstoff, stabilisiert, UN-Nr. 1051,
    3. Ziffer 3
      Fluorwasserstoff, wasserfrei, UN-Nr. 1052,
    4. Ziffer 4
      Fluorwasserstoffsäure, UN-Nr. 1790,
    dienen, dürfen außer von Erst- und Kesselprüfstellen auch von akkreditierten Stellen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG durchgeführt werden. Der Akkreditierungsumfang der Stellen gemäß GGBG muss die Prüf- und Überwachungstätigkeiten der Anlage A.7 Teil 2 umfassen.

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*1) Richtlinie 76/767/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 262 vom 27. 9. 1976.

*2) Richtlinie 88/665/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Änderung mehrerer Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Veröffentlichung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bescheinigungen und Zertifikate im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 382 vom 31. 12. 1988.

*3) Richtlinie 84/525/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. 11. 1984.

*4) Richtlinie 84/526/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. 11. 1984.

*5) Richtlinie 84/527/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. 11. 1984.

Schlagworte

Erstprüfstelle, Prüftätigkeit

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR40005527