Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter
§ 24. (1) Für den Betrieb von dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern (§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten in Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen:Paragraph 24, (1) Für den Betrieb von dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) gelten in Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen:
Der Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend ÖNORM M 7395 zu erfolgen.
Einrichtungen zur Befüllung oder Entleerung der Versandbehälter für Gase der Ziffern 7 und 8 müssen mit mindestens einem Sicherheitsventil abgesichert sein, sofern ein unzulässiger Überdruck entstehen kann.
Versandbehälter für Gase der Ziffern 4c und 4ct, ausgenommen Flaschen, dürfen nur über die flüssige Phase entleert werden.
Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtungen, die mit Gasen der Ziffern 3 bis 6 und der Ziffern 9 bis 13 befüllt sind, sind während der Lagerung, des Transportes und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung über 65 Grad C zu schützen.
(2)Absatz 2,Für Silotransportbehälter gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z 4.Für Silotransportbehälter gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 4,
Dokumentnummer
NOR12156975
Alte Dokumentnummer
N9199656595J