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§ 25 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2531.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Reparaturen und Änderungen

Paragraph 25, (1) Eine Reparatur ist gegeben, wenn ein Versandbehälter, der den Sicherheitsbestimmungen dieser Verordnung nicht mehr entspricht, durch die Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Ausformen, Instandsetzungsschweißung, Ersatz oder Einfügung neuer Komponenten oder Vormaterialien, und gegebenfalls dem Ersatz von Materialien in jenen Zustand gebracht wird, der dem der Einreichung zur Erst- bzw. Baumusterprüfung entspricht.

  1. Absatz 2,Wird durch Anwendung technologischer Verfahren und gegebenenfalls den Ersatz von Materialien ein anderer Zustand erzielt als der Einreichzustand zur Erst- bzw. Baumusterprüfung, so ist dies als Änderung zu betrachten.
  2. Absatz 3,Reparaturen gemäß Absatz eins,, die Auswirkungen auf die Integrität der druckbeanspruchten Wandungen des Versandbehälters bewirken, oder deren Durchführung die druckbeanspruchten Wandungen beeinträchtigt, sind von jenen Stellen durchzuführen, welche die Voraussetzungen zur Fertigung solcher Versandbehälter entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.
  3. Absatz 4,Änderungen gemäß Absatz 2, sind von Stellen durchzuführen, die den Anforderungen gemäß Absatz 3, entsprechen.
  4. Absatz 5,Die Prüfungen von Reparaturen, die einen Einfluß auf die drucktragenden Wandungen, wie in Absatz 3, festgelegt, ausüben, sind von Erstprüfstellen, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 22,, durchzuführen. Die Vorprüfung kann entfallen, wenn durch die Reparaturen keine Einflüsse auftreten, die nicht grundsätzlich von der Erst- bzw. Baumusterprüfung abgedeckt sind.
  5. Absatz 6,Die Prüfungen von Reparaturen, wie in Absatz 5, festgelegt, dürfen unter folgenden Voraussetzungen auch von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Die zur Reparatur eingesetzten Werkstoffe, Vormaterialien, Komponenten usw. entsprechen einschließlich ihrer Eigenschaften den ursprünglich am Versandbehälter eingesetzten und sind in gleicher Art dokumentiert.
    2. Ziffer 2
      Die für die Reparatur eingesetzten Verfahren
      1. Litera a
        entsprechen jenen der Fertigung, oder sind speziell für Reparaturen an den Versandbehältern vorgesehen und
      2. Litera b
        sind entsprechend dokumentiert und gemäß Paragraph 11, zugelassen.
    3. Ziffer 3
      Durch die eingesetzten Verfahren oder durch die örtliche Anwendung entstehen keine die Integrität des Versandbehälters beeinträchtigende Zusatzbeanspruchungen, wie zB durch erhebliche Schweißeigen- oder Zwängspannungen oder Reparaturen in hochbeanspruchten Zonen, ausgenommen derartige zusätzliche Beanspruchungen sind in den Verfahren gemäß Ziffer 2, ausreichend berücksichtigt.
    4. Ziffer 4
      Die Reparaturen und die Prüfungen werden dokumentiert.
    5. Ziffer 5
      Eine von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle gewählte Erstprüfstelle, in deren technischen Befugnisbereich die zu reparierenden Versandbehälter fallen, gibt vor der Ausführung der Reparaturen die Zustimmung zur Überwachung und Prüfung der Reparaturen an eine Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle, die über folgendes zu verfügen haben:
      1. Litera a
        einen Befugnisumfang, der die zu reparierenden Versandbehälter beinhaltet,
      2. Litera b
        Personal und Einrichtungen zur Festlegung, Überwachung und Prüfung der Reparaturen,
      3. Litera c
        Qualitätssichernde Maßnahmen zur Festlegung, Überwachung, Prüfung und Dokumentation der Reparaturen sowie, falls vorgesehen, Eintragung in die Bescheinigung.
    6. Ziffer 6
      Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der ordnungsgemäßen Abwicklung der Festlegung, Überwachung, Prüfung und Dokumentation sowie, falls vorgesehen, Eintragung in die Bescheinigung durch die Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu überzeugen.
  6. Absatz 7,Die Prüfung von Änderungen gemäß Absatz 2, sind von Erstprüfstellen, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 22,, durchzuführen.
  7. Absatz 8,Reparaturen gemäß Absatz eins,, die keinen Einfluß auf die drucktragenden Wandungen wie in Absatz 3, festgelegt bewirken, dürfen auch von anderen als in Absatz 3 bis 6 angeführten Stellen durchgeführt und geprüft werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Die Reparaturen sind von geschultem Personal nach geeigneten Verfahren durchzuführen und zu überprüfen.
    2. Ziffer 2
      Die Stelle hat für die Durchführung und Prüfung der Reparaturen geeignete qualitätssichernde Maßnahmen zu unterhalten.
    3. Ziffer 3
      Die gemäß Ziffer eins, anzuwendenden Verfahren und die gemäß Ziffer 2, unterhaltenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zur Einsichtnahme durch die Behörden bereitzuhalten.
  8. Absatz 9,Für den Austausch von Ausrüstungsteilen ohne Anwendung von Fügeverfahren sowie für die Reparatur von zu der Ausrüstung gehörenden Rohrleitungen gelten die Bestimmungen des Absatz 8,
  9. Absatz 10,Für die Durchführung der Reparaturen und Änderungen gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 12,
  10. Absatz 11,Änderungen an Versandbehältern, durch die die Bauart des Versandbehälters geändert wird, machen eine Neuaufnahme des jeweils zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich.

Schlagworte

Erstprüfung, Schweißeigenspannung

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156976

Alte Dokumentnummer

N9199656596J