Rechtstracker.at

§ 26 VBV 1996

Fassungen
10.09.1997 bis 28.05.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2610.09.199728.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
§ 2631.07.199609.09.1997 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

10.09.1997

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 26, (1) Versandbehälter, die entsprechend einer Vor- oder Baumusterprüfung (Bauartprüfung) nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt und bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1998 mittels Bauprüfung, erster Druckprüfung und gegebenenfalls Dichtheitsprüfung die Konformität mit den bisher geltenden Bestimmungen nachgewiesen werden kann, dürfen auch weiterhin in Verkehr gebracht werden.

  1. Absatz 2,Die auf Grund früherer Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse Füllmassen sowie Baumusterprüfbescheinigungen für Flaschen und Flaschenbündel gemäß ÖNORM M 7395 sowie Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher und Ausrüstung gemäß ÖNORM M 7390 behalten ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 3,Ausrüstungsteile von Versandbehältern, die entsprechend einer Baumusterprüfung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt werden, dürfen weiterhin auf Versandbehälter montiert werden, soferne die Ausrüstungsteile bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1999 in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 4,Zulassungen von Füllstellen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächstfälligen Verlängerungstermin ihre Gültigkeit.
  4. Absatz 5,Qualifikation von Personal und Verfahrensprüfungen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächsten Termin der Verlängerungsprüfung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1998 ihre Gültigkeit.
  5. Absatz 6,Die Übereinstimmung der in den obigen Absätzen angeführten Zulassungen, Qualifikationen, Prüfungen und Verfahren mit den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen darf bescheinigt werden, soferne festgestellt wird, daß die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls können hiezu Ergänzungsprüfungen vorgenommen werden.
  6. Absatz 7,Für die Umstellung des Farbkennzeichnungssystems gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, gelten folgende Übergangsfristen:
    1. Ziffer eins
      Die in ÖNORM EN 1089-3 angeführten Kennfarben dürfen, mit Ausnahme jener für Sauerstoff, Distickstoffoxid (Lachgas) und oxidierende Gase ab 1. Jänner 1998 parallel zu den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Kennfarben angewandt werden.
    2. Ziffer 2
      Bei Sauerstoff, Distickstoffoxid (Lachgas) und oxidierenden Gasen darf die Umstellung vom Farbsystem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, für die industrielle Anwendung erst ab dem 1. Jänner 2002 und bei solcher für medizinische Zwecke erst ab dem 1. Jänner 2004 erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Umstellung auf das neue Farbsystem gemäß ÖNORM EN 1089-3 muß bei Acetylen bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen sein, bei allen anderen Gasen bis zum 30. Juni 2006. Ab diesen Zeitpunkten dürfen gefüllte Flaschen, Flaschenbündel und Gefäße nur mehr in Verkehr gesetzt werden, wenn sie die neuen Kennfarben aufweisen.

Schlagworte

Vorprüfung

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12157852

Alte Dokumentnummer

N9199748616L