Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
§ 4. (1) Versandbehälter, die den Bestimmungen des § 3 entsprechen, dürfen in Verkehr gebracht und betrieben werden.Paragraph 4, (1) Versandbehälter, die den Bestimmungen des Paragraph 3, entsprechen, dürfen in Verkehr gebracht und betrieben werden.
(2)Absatz 2,Versandbehälter, die den Bestimmungen des ADR/RID entsprechen und in einem ausländischen Vertragsstaat dieser Übereinkommen, welcher nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, dürfen nur im Durchgangsverkehr befördert oder nur zur Befüllung oder nur zur Entleerung eingeführt werden. Die Herstellung solcher Versandbehälter in Österreich ist einer Einfuhr gleichzustellen.
Dokumentnummer
NOR12156955
Alte Dokumentnummer
N9199656575J