Rechtstracker.at

§ 7 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 731.07.199628.05.2002 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Entwurf, Berechnungsfaktoren

Paragraph 7, (1) Der Auslegungsberechnung nach Paragraph 6, sind die Bestimmungen der Absatz 2 bis 8 zugrunde zu legen.

  1. Absatz 2,Die Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als der höchstzulässige Betriebsdruck sein, und die statischen und dynamischen Fluiddrücke sowie die Drücke beim Zerfall von instabilen Stoffen sind zu berücksichtigen. Wird ein Versandbehälter in einzelne Druckräume unterteilt, so ist bei der Berechnung der Trennwand zwischen den Druckräumen von dem höchstmöglichen Druck in einem Druckraum und von dem geringstmöglichen Druck in dem benachbarten Druckraum auszugehen.
  2. Absatz 3,Die Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargen aufweisen.
  3. Absatz 4,Bei der Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen zu berücksichtigen, die unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen des Gerätes auftreten können.
  4. Absatz 5,Die maximale Spannung und Spannungskonzentrationen müssen innerhalb sicherer Grenzwerte liegen.
  5. Absatz 6,Bei der Berechnung druckbeanspruchter Wandungen sind bei den Werkstoffeigenschaften entsprechende Werte zu verwenden, die sich auf belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen des Paragraph 6, als auch entsprechende Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen sind. Zu den zu berücksichtigenden Werkstoffeigenschaften zählen:
    1. Ziffer eins
      Streckgrenze, 0,2%- bzw. 1%-Dehngrenze bei der Berechnungstemperatur;
    2. Ziffer 2
      Zugfestigkeit;
    3. Ziffer 3
      Ermüdungsdaten, zB Dauerschwingfestigkeit;
    4. Ziffer 4
      Elastizitätsmodul;
    5. Ziffer 5
      angemessene plastische Verformung;
    6. Ziffer 6
      Kerbschlagzähigkeit;
    7. Ziffer 7
      Bruchzähigkeit.
  6. Absatz 7,Auf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren (zB Schweißnahtfaktoren) anzuwenden, die beispielsweise von der Art der zerstörungsfreien Prüfung, den Eigenschaften der Werkstoffverbindungen und den in Betracht gezogenen Betriebsbedingungen abhängen.
  7. Absatz 8,Beim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verschleißmechanismen (insbesondere Korrosion, Ermüdung) entsprechend der beabsichtigten Verwendung des Gerätes zu berücksichtigen.
  8. Absatz 9,Wenn sich mit der errechneten Wanddicke keine ausreichende strukturelle Stabilität erzielen läßt, sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wobei mit der Beförderung und der Handhabung verbundene Gefahren zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Temperaturkombination

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156958

Alte Dokumentnummer

N9199656578J