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§ 2 F-GÜV 1996

Fassungen
01.05.1999 bis 21.11.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.05.199921.11.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2013
§ 201.08.199630.04.1999 BGBl. Nr. 372/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

21.11.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2013

Abkürzung

F-GÜV 1996

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern hat der verantwortliche Pilot dem Halter des Flugfeldes spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor dem Abflug folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
    2. Ziffer 2
      den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
    3. Ziffer 3
      die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
    4. Ziffer 4
      die Namen und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.
  2. Absatz 2,Der Halter des Flugfeldes hat die in Absatz eins, Ziffer 1 bis 4 angeführten Daten unverzüglich mittels Fernkopierer der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste und der für die Paßkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Absatz eins und Absatz 2, gelten, ausgenommen im Falle einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Grenzkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, nicht für Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet von und nach Staaten, die Vertragspartei der am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sind, das Übereinkommen in Kraft gesetzt und die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vollständig abgebaut haben.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des österreichischen und europäischen Zollrechtes (Paragraph 22, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetz - GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
  6. Absatz 6,Die Vorschriften über den Flugplan in der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 15. Februar 1967 betreffend die Regelung des Luftverkehrs (Luftverkehrsregeln 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Schlagworte





Landezeit

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

10012650

Dokumentnummer

NOR12159677

Alte Dokumentnummer

N9199958556L