Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Containersicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Behördenzuständigkeit
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Die in § 10 Abs. 1 genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde.Die in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40151188