Norm Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 69× ▾ ‹›Gliederung Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 69 Kundmachung BGBl. Nr. 508/1996 · 24.09.1996▾ KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz BGBl. Nr. 508/1996 24.09.1996 508. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 69 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Stammfassung Kundmachungen neugeändertaufgehobennicht berührt nur Änderungen Art. 1