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Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 69

Kundmachung
BGBl. Nr. 508/1996 · 24.09.1996
KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz
BGBl. Nr. 508/1996 24.09.1996 508. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 69 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Stammfassung
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