Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekom - Tarifgestaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Ziel und Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Gegenstand der Verordnung ist die Definition von Anforderungen an ein System der Tarifgestaltung und Kostenrechnung bei der Erbringung bestimmter Fernmeldedienste. Die Verordnung gilt für folgende Fernmeldedienste:
öffentlicher leitungsgebundener Sprach-Telefondienst;
öffentlicher Sprach-Telefondienst mittels Mobilfunk, solange dieser Dienst nur von einem Anbieter erbracht wird;
die öffentlich angebotene Überlassung von Übertragungswegen;
Überlassung von Übertragungswegen, die für die Erbringung eines öffentlichen Fernmeldedienstes genutzt werden.
(2)Absatz 2,Diensteanbieter haben spätestens bei Aufnahme des Dienstes den Aufbau des diese Dienste betreffenden Teiles ihres Kostenrechnungssystems der Obersten Fernmeldebehörde mitzuteilen und zur Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Verordnung vorzulegen. Diese Beschreibung hat zumindest so ausreichend zu sein, daß daraus die Hauptkostengruppen sowie das zur innerbetrieblichen Leistungsverrechnung verwendete Verfahren hervorgeht.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat das Kostenrechnungssystem wiederkehrend zu überprüfen. Die Überprüfung umfaßt auch die Einhaltung der formellen Systemregeln in Planung und Abrechnung gemäß Abs. 2. Auf Anforderung hat der Diensteanbieter der Behörde detaillierte Kostenrechnungsinformationen mitzuteilen.Die Behörde hat das Kostenrechnungssystem wiederkehrend zu überprüfen. Die Überprüfung umfaßt auch die Einhaltung der formellen Systemregeln in Planung und Abrechnung gemäß Absatz 2, Auf Anforderung hat der Diensteanbieter der Behörde detaillierte Kostenrechnungsinformationen mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12157120
Alte Dokumentnummer
N9199659001J