Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1997 bis 21.11.2011 — BGBl. Nr. 650/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199721.11.2011 BGBl. Nr. 650/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekom - Tarifgestaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 650/1996

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph eins,

Ziel und Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Gegenstand der Verordnung ist die Definition von Anforderungen an ein System der Tarifgestaltung und Kostenrechnung bei der Erbringung bestimmter Fernmeldedienste. Die Verordnung gilt für folgende Fernmeldedienste:
    1. Ziffer eins
      öffentlicher leitungsgebundener Sprach-Telefondienst;
    2. Ziffer 2
      öffentlicher Sprach-Telefondienst mittels Mobilfunk, solange dieser Dienst nur von einem Anbieter erbracht wird;
    3. Ziffer 3
      die öffentlich angebotene Überlassung von Übertragungswegen;
    4. Ziffer 4
      Überlassung von Übertragungswegen, die für die Erbringung eines öffentlichen Fernmeldedienstes genutzt werden.
  2. Absatz 2,Diensteanbieter haben spätestens bei Aufnahme des Dienstes den Aufbau des diese Dienste betreffenden Teiles ihres Kostenrechnungssystems der Obersten Fernmeldebehörde mitzuteilen und zur Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Verordnung vorzulegen. Diese Beschreibung hat zumindest so ausreichend zu sein, daß daraus die Hauptkostengruppen sowie das zur innerbetrieblichen Leistungsverrechnung verwendete Verfahren hervorgeht.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat das Kostenrechnungssystem wiederkehrend zu überprüfen. Die Überprüfung umfaßt auch die Einhaltung der formellen Systemregeln in Planung und Abrechnung gemäß Absatz 2, Auf Anforderung hat der Diensteanbieter der Behörde detaillierte Kostenrechnungsinformationen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012675

Dokumentnummer

NOR12157120

Alte Dokumentnummer

N9199659001J