Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekom - Tarifgestaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 5.Paragraph 5,
Tarifgrundsätze Übertragungswege
(1)Absatz eins,Basis für die Feststellung der Kostenorientierung bei Tarifen für die Überlassung von Übertragungswegen sind die gemäß § 2 diesem Dienst zugeordneten Kosten. Eine Quersubventionierung zwischen unterschiedlichen Leitungstypen ist unzulässig.Basis für die Feststellung der Kostenorientierung bei Tarifen für die Überlassung von Übertragungswegen sind die gemäß Paragraph 2, diesem Dienst zugeordneten Kosten. Eine Quersubventionierung zwischen unterschiedlichen Leitungstypen ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Die Tarife für die Überlassung von Übertragungswegen sind unabhängig vom Typ der Anwendung, die der Benutzer vorhat, festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12157124
Alte Dokumentnummer
N9199659005J