Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/1998Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anlage 1
------------
A. ISDN-Endgeräte
Die Kennzeichnung besteht aus folgendem Text: „Prov. Zul. gem. GZ xxx-V/xx''.
B. Endgeräte aus dem Materialbestand der PTV
Die Kennzeichnung besteht aus dem Postemblem oder den Buchstaben „PTV'' gefolgt von den Buchstaben „MNr.'' und einer 9-stelligen Zahl.
C. Sonstige Endgeräte
Die Kennzeichnung besteht aus der Buchstabenfolge PTV-ONr. gefolgt von einer 9-stelligen Zahl mit folgender Struktur
Ziffer 1. bis 3.: Hauptgruppe
Ziffer 4. bis 6.: Sachgruppe
Ziffer 7. bis 9.: Fortlaufende Nummer
Vor der 9-stelligen Zahl kann ein „E'' für Einzelzulassung und ein „S'' für Sonderzulassung stehen.
Dokumentnummer
NOR12157131
Alte Dokumentnummer
N9199659013J