Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 686/1996Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Kommission hat mit allen Mitteln unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und der Republik Slowenien geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit im Sinne des Art. 1 hinzuwirken.Die Kommission hat mit allen Mitteln unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und der Republik Slowenien geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit im Sinne des Artikel eins, hinzuwirken.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck hat die Kommission
Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, auszuarbeiten und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vorzulegen,
auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik in der Republik Österreich und der Republik Slowenien hinzuwirken.
Dokumentnummer
NOR12157269
alte Dokumentnummer
N9199659472J