Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 686/1996Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Kommission besteht aus 14 Mitgliedern und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)Absatz 2,Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte Mitglied einen Stellvertreter ernennen.
Dokumentnummer
NOR12157270
Alte Dokumentnummer
N9199659473J