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Art. 4

Fassungen
ab 01.09.1996 — BGBl. Nr. 686/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.1996 BGBl. Nr. 686/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 686/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

99/10 Raumordnung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Kommission setzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Unterkommission, drei regionale Arbeitsgruppen und bei Bedarf weitere Arbeitsgruppen ein.
  2. Absatz 2,Für die Kommission, für die Unterkommission und für die Arbeitsgruppen benennt jede Vertragspartei jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Zur Führung der laufenden Geschäfte sowie zur Leitung der Sitzungen werden für die Kommission, die Unterkommission und die Arbeitsgruppen abwechselnd von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren je ein geschäftsführender Vorsitzender bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei stellt die stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden.
  3. Absatz 3,Zu den Sitzungen der Kommission, der Unterkommission und der Arbeitsgruppen können Experten beigezogen werden.

Gesetzesnummer

10012678

Dokumentnummer

NOR12157271

Alte Dokumentnummer

N9199659474J