Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 686/1996Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Die Sitzungen der Kommission sowie der Unterkommission finden jeweils im Hoheitsgebiet der Vertragspartei statt, die den geschäftsführenden Vorsitzenden stellt. Diese Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzungen in den Sitzungen sowie für die Beschlußprotokolle und die Niederschriften.
Dokumentnummer
NOR12157273
Alte Dokumentnummer
N9199659476J