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Art. 7

Fassungen
ab 01.09.1996 — BGBl. Nr. 686/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.09.1996 BGBl. Nr. 686/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 686/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

99/10 Raumordnung

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Abgabe wirksam.

Geschehen zu Maribor am 4. Juli 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Gesetzesnummer

10012678

Dokumentnummer

NOR12157274

Alte Dokumentnummer

N9199659477J