Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.10.1997 bis 12.08.2005 — BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 213.08.200527.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 208.10.199712.08.2005 BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.10.1997BGBl. II Nr. 296/1997

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

>

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    „Fahrzeuge'': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,);
  2. Ziffer 2
    „Kleinfahrzeuge'': Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe);
  3. Ziffer 3
    „Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
  4. Ziffer 4
    „Fähre'': Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;
  5. Ziffer 5
    „Schwimmendes Gerät'': schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
  6. Ziffer 6
    „Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
  7. Ziffer 7
    „Segelfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
  8. Ziffer 8
    „Ruderfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
  9. Ziffer 9
    „Raft'': aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von mindestens vier Personen zuläßt;
  10. Ziffer 10
    „Verband'': Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
  11. Ziffer 11
    „Schwimmkörper'': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Jetski, Wetbikes, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
  12. Ziffer 12
    „Floß'': schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
  13. Ziffer 13
    „Länge'': Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);
  14. Ziffer 14
    „Breite'': Breite über alles (einschließlich aller festen Anbauten wie zB Schaufelräder oder Scheuerleisten);
  15. Ziffer 15
    „Antriebsleistung'': Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
  16. Ziffer 16
    „Anerkannte Klassifikationsgesellschaft'': eine gemäß Paragraph 108, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;
  17. Ziffer 17
    „Gütermotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und kein Tankmotorschiff ist;
  18. Ziffer 18
    „Tankmotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;
  19. Ziffer 19
    „Schleppschiff'': Motorfahrzeug, das zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;
  20. Ziffer 20
    „Schubschiff'': Motorfahrzeug, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt ist;
  21. Ziffer 21
    „Schleppkahn'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schleppen bestimmt ist (Güterschleppkahn oder Tankschleppkahn);
  22. Ziffer 22
    „Schubleichter'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist (Güterschubleichter, Tankschubleichter oder Trägerschiffsleichter);
  23. Ziffer 23
    „Trägerschiffsleichter'': Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord von Seeschiffen befördert zu werden;
  24. Ziffer 24
    „Fahrgastschiff'': Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
  25. Ziffer 25
    „Heimatort'': Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde.

Schlagworte

Sportzweck, Schleppgerät

Gesetzesnummer

10012680

Dokumentnummer

NOR12157296

Alte Dokumentnummer

N9199710397U