Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
08.10.1997 bis 12.08.2005 — BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.08.200527.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 508.10.199712.08.2005 BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.10.1997BGBl. II Nr. 296/1997

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Gültigkeit der Zulassung

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Paragraph 5, (1) Die Gültigkeitsdauer der Zulassung beträgt:

  1. Ziffer eins
    für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, fünf Jahre;
  2. Ziffer 2
    für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.
  1. Absatz 2,Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Gültigkeitsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Überprüfung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Absatz eins, vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.

Gesetzesnummer

10012680

Dokumentnummer

NOR12157299

Alte Dokumentnummer

N9199710400U