Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ermächtigung von Klassifikationsgesellschaften
§ 1.Paragraph eins,
Die in § 5 Abs. 1 SSEG vorgesehene schriftliche Vereinbarung regelt die von den Klassifikationsgesellschaften wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen und hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen: Die in Paragraph 5, Absatz eins, SSEG vorgesehene schriftliche Vereinbarung regelt die von den Klassifikationsgesellschaften wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen und hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
Die Bestimmungen des Anhanges II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Klassifikationsgesellschaften,Die Bestimmungen des Anhanges römisch zwei der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Klassifikationsgesellschaften,
Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den Klassifikationsgesellschaften für die Behörde wahrgenommenen Aufgaben seitens der Behörde oder einer von ihr benannten unparteiischen externen Stelle,
Bestimmungen über die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen und
Bestimmungen über die Weitergabe wesentlicher Angaben über die bei einer Klassifikationsgesellschaft klassifizierte Flotte sowie über den Klassenwechsel und die Ausklassifizierung von Schiffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR12157327
Alte Dokumentnummer
N9199710431U