Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Aufsicht und Kontrolle
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die gemäß § 5 SSEG ermächtigten Klassifikationsgesellschaften jederzeit zu überprüfen, ob diese die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen und die in der Anlage zum SSEG angeführten Mindestkriterien nach wie vor gegeben sind. Diese Überprüfungen haben jedenfalls alle zwei Jahre zu erfolgen.Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die gemäß Paragraph 5, SSEG ermächtigten Klassifikationsgesellschaften jederzeit zu überprüfen, ob diese die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen und die in der Anlage zum SSEG angeführten Mindestkriterien nach wie vor gegeben sind. Diese Überprüfungen haben jedenfalls alle zwei Jahre zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind grundsätzlich von der Behörde durchzuführen. Die Überprüfung von Klassifikationsgesellschaften, die ihren Hauptsitz in einem anderen EU-Staat oder in einem EWR-Staat haben, können auch auf der Grundlage der Überprüfungen erfolgen, die von der Behörde dieses anderen EU-Staates bzw. dieses EWR-Staates durchgeführt werden.Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, sind grundsätzlich von der Behörde durchzuführen. Die Überprüfung von Klassifikationsgesellschaften, die ihren Hauptsitz in einem anderen EU-Staat oder in einem EWR-Staat haben, können auch auf der Grundlage der Überprüfungen erfolgen, die von der Behörde dieses anderen EU-Staates bzw. dieses EWR-Staates durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Behörde übermittelt der Europäischen Kommission und den anderen EU-Staaten spätestens am 31. März des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Abs. 1; bei einer Überprüfung gemäß Abs. 2 zweiter Satz ist der Bericht bis spätestens 30. Juni des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres zu erstatten.Die Behörde übermittelt der Europäischen Kommission und den anderen EU-Staaten spätestens am 31. März des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Absatz eins,; bei einer Überprüfung gemäß Absatz 2, zweiter Satz ist der Bericht bis spätestens 30. Juni des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres zu erstatten.
(4)Absatz 4,Die Behörde übermittelt der Europäischen Kommission und den anderen EU-Staaten alle sachdienlichen Informationen für die Beurteilung der Tätigkeiten der Klassifikationsgesellschaften.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR12157329
Alte Dokumentnummer
N9199710433U