Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die Tragung der Kosten
der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau sowie
der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schiffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, oder im Zuge von Veranstaltungen oder Sondertransporten auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011
Dokumentnummer
NOR40126285