Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 111Artikel eins, Paragraph 111
Inkrafttretensdatum
01.04.2001
Außerkrafttretensdatum
19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Aufgaben
§ 111.Paragraph 111,
Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen gemäß §§ 15, 16 und 20 bis 23,Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen gemäß Paragraphen 15, 16 und 20 bis 23,
Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 18,Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß Paragraph 18,,
Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 29,Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß Paragraph 29,,
Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 30,Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß Paragraph 30,,
Feststellung, welcher Anbieter gemäß § 33 als marktbeherrschend einzustufen ist,Feststellung, welcher Anbieter gemäß Paragraph 33, als marktbeherrschend einzustufen ist,
Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 bis 41,Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß Paragraphen 37 bis 41,
Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß § 44,Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß Paragraph 44,,
Festlegung der Bedingungen für die Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 7 Abs. 2 bis 8,Festlegung der Bedingungen für die Mitbenutzung im Streitfall gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 8,
Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten vorgesehen sind gemäß § 49 Abs. 4 in Verbindung mit § 49a,Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten vorgesehen sind gemäß Paragraph 49, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 49 a,,
Untersagung oder Auferlegung eines bestimmten Verhaltens sowie Erklärung von Verträgen als ganz oder teilweise unwirksam gemäß §§ 34 Abs. 3 und 35 Abs. 2.Untersagung oder Auferlegung eines bestimmten Verhaltens sowie Erklärung von Verträgen als ganz oder teilweise unwirksam gemäß Paragraphen 34, Absatz 3 und 35 Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Dokumentnummer
NOR40017346