Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 127Artikel eins, Paragraph 127
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Außerkrafttretensdatum
19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Vollziehung
§ 127. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird.Paragraph 127, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2, 60 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 und 112 Abs. 8 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 17, Absatz eins, 51, Absatz 2, 60, Absatz eins und 2, 79 Absatz 2 und 112 Absatz 8, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 89 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 89, Absatz 3, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 103 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 103, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 107 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 107, Absatz eins, ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002
Dokumentnummer
NOR40033891